Satzung der Eisenbahnfreunde Grauerort e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29. März 2006 in Grauerort
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Eisenbahnfreunde Grauerort e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Grauerort.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch den Erhalt und den Betrieb von historischen Feldbahnen. Der Betrieb
erfolgt in der Festung Grauerort. Die Geschichte der Feldbahnen wird in einem Museum ebenso in
der Festung Grauerort dokumentiert.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Vereien ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Ausschluss aus dem Verein,
d. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
e. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss
der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit
zu geben sich persönlich zu rechtfertigen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen
Vorstandes im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden
bzw. 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren
und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1.Vorsitzenden
geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben derMitgliederversammlung gehören
insbesondere:
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes
b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c. Festsetzung des Jahresbeitrages
d. Beschluss über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll die ordentliche Mitglieder-
versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied kann Änderungen zur Tagesordnung stellen. Über die Annahme entscheidet
die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Gleiches gillt,
wenn mindestens zwei Mitglieder dieses vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen.
§ 9 Auflösungen des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversamllung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Hansestadt Stade die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und
Kultur zu verwenden hat.
Gültig ab 01.04.2016