Satzung der Eisenbahnfreunde Grauerort e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29. März 2006 in Grauerort

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

    1. Der Verein führt den Namen Eisenbahnfreunde Grauerort e.V.

    2. Er hat seinen Sitz in Grauerort.

    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht

        insbesondere durch den Erhalt und den Betrieb von historischen Feldbahnen. Der Betrieb

        erfolgt in der Festung Grauerort. Die Geschichte der Feldbahnen wird in einem Museum ebenso in

        der Festung Grauerort dokumentiert.

    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

        Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Vereien ist selbstlos tätig;

        er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    3. Mittel des Vereins dürfen nur für  die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

        erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den

    Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

    Die Mitgliedschaft endet

        a.  mit dem Tod des Mitglieds,

        b.  durch freiwilligen Austritt,

        c.  durch Ausschluss aus dem Verein,

        d.  bei juristischen Personen durch deren Auflösung,

        e.  durch Streichung aus der Mitgliederliste.

 

    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des

    Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

 

    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen  werden,

    wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

 

    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss

    der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit

    zu geben sich persönlich zu rechtfertigen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit

    werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

    Die Organe des Vereins sind:

              a.  der Vorstand

              b.  die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

 

     Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus

               a.  dem 1. Vorsitzenden

               b.  dem 2. Vorsitzenden

               c.  dem Schriftführer

               d.  dem Kassenwart

 

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes

    gemeinschaftlich vertreten.

 

    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen

    Vorstandes im Amt.

 

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden

    bzw. 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren

    und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

    1.  Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1.Vorsitzenden

         geleitet.

    2.  Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet

         Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben derMitgliederversammlung gehören

         insbesondere:

                    a.  Wahl und Abberufung des Vorstandes

                    b.  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

                    c.  Festsetzung des Jahresbeitrages

                    d.  Beschluss über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

          Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll die ordentliche Mitglieder-

          versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei

          Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

 

          Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der

          Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

          Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

          Jedes Mitglied kann Änderungen zur Tagesordnung stellen. Über die Annahme entscheidet

          die Mitgliederversammlung.

 

    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Gleiches gillt,

    wenn mindestens zwei Mitglieder dieses vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen.

 

§ 9 Auflösungen des Vereins

   

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Sofern die Mitgliederversamllung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der

    2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  

    Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

    die Hansestadt Stade die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und

    Kultur zu verwenden hat.

 

 

    Gültig ab 01.04.2016